Hinweise zur Sozialhilfe
Informationen zum Sozialhilferecht
Seit 01.01.2005 werden die bisherige Sozialhilfe und die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt.
Das SGB XII beinhaltet unter anderem die Leistungsarten
• Hilfe zum Lebensunterhalt
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung
Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruchsberechtigt sind Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Partner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige, unverheiratete Kinder dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteils an, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zur Deckung des Lebensunterhalts der Kinder einzusetzen.
Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben (Erwerbsfähige und ihre Angehörigen), erhalten im Regelfall keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
• die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
• die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
können auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Sie haben Anspruch auf diese Leistungen, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.
Die Vermögensfreigrenze beträgt 5.000,00 € für Personen ab dem 60. Lebensjahr oder bei Erwerbsminderung.
Zusammensetzung der Leistung
Je nach Bedarf/Anspruch beinhalten beide Leistungsarten im wesentlichen:
• Regelsätze
• Unterkunfts- und Heizkosten im angemessenen Umfang
• Mehrbedarfe wegen Alters oder Erwerbsminderung, Schwangerschaft, Alleinerziehung,
Behinderung und kostenaufwändiger Ernährung
• einmalige Leistungen (siehe unten)
• Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Höhe und Inhalt der Regelsätze ab 01.01.2018
Pauschalierte monatliche Regelsätze für:
Haushaltsvorstand oder Alleinstehende(r) = 416,00 € )
Ehegatten je = 374,00 €
Ab 18 Jahre = 332,00 €
Ab 14 Jahre = 316,00 €
Haushaltsangehörige bis 13 Jahre = 296,00 €
Haushaltsangehörige bis 5 Jahre = 240,00 €
Zusätzlich wurde am 01.01.2011 vom Bundestag die Umsetzung des Bildungs - und Teilhabepakets beschlossen.
Die Regelsätze beinhalten insbesondere Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Gesundheitspflege, Bekleidung, Hausrat und Einrichtungsgegenstände.
Wichtig!
Anders als in der bisherigen Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sind mit den Regelsätzen auch einmalige Bedarfe abgegolten. Es wird daher dringend empfohlen, einen Teil der monatlichen Regelsatzleistung anzusparen, damit bei Bedarf auch größere Anschaffungen getätigt werden können.
Einmalige Leistungen werden nur noch zu folgenden Zwecken gewährt:
• Erstausstattungen für die Wohnung (nur bei Erstbezug) einschließlich Haushaltsgeräten
• Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
• mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Für die Gewährung einmaliger Leistungen ist vor Bewilligung i. d. R. ein Hausbesuch durch die für Sie zuständigen Sachbearbeiter/innen notwendig.
Eine Beihilfe für von Ihnen bereits beschaffte Gegenstände kann nicht mehr gewährt werden. Bitte stellen Sie daher rechtzeitig vorher einen entsprechenden Antrag.
Für die Entgegennahme des Sozialhilfeantrages müssen Sie mit Ihrem/Ihrer zuständigen Sachbearbeiter/in einen gesonderten Termin außerhalb der Sprechzeiten vereinbaren.
Vorrangig sind Anträge auf nachfolgende genannten Leistungen zu stellen. Die Antragstellung ist dem Sozialamt in geeigneter Form nachzuweisen:
- Arbeitslosengeld I: Agentur für Arbeit Hannover, Brühlstr. 4, 30169 Hannover, Tel. 0511/919 – 0
- Grundsicherung für Erwerbsfähige – Arbeitslosengeld II: Jobcenter Calenberger Esplanade, Calenberger Esplanade 1 - 6, 30159 Hannover T:0511-12332-0
- Krankengeld: Krankenkasse
- Kindergeld: Agentur für Arbeit Hannover, Familienkasse, Brühlstr. 4, 30169 Hannover, Tel. 0511/919 - 0 bzw. die zuständige Agentur der Eltern
- Rente: Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Lange Weihe 2, 30880 Laatzen, Tel. 0511/829 -0 oder Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, 10709 Ber-lin, Tel. 030/865 – 1
- Unterhalt: - Bescheinigung des Rechtsanwaltes über die Verfolgung des Unterhaltsanspruches
- Region Hannover, Team Unterhaltsvorschuss, Hildesheimer Str. 20, 30169
Hannover, Tel. 0511 - 616 – 0
- BAföG: Region Hannover, Team BAföG, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover, Tel. 0511/616 –0
Sachbearbeiter/in Hilfe zum Lebensunterhalt:
Frau Cissek Buchstabe A - L
n.n. Buchstabe M - Z
Sachbearbeiter/in Grundsicherung
Frau Krug Buchstabe A - E
Frau Cissek Buchstabe F - H
n.n. Buchstabe L-Z
Sprechzeit Mittwochs 14 bis 18 h und nach Vereinbarung
Ansprechpartner/in
Frau Martina Krug![]() | |
Rathaus 2 Hansastr. 38 30952 Ronnenberg Telefon: 0511 4600-244 Telefax: 0511 4600-44244 E-Mail: soziales@ronnenberg.de oder martina.krug@ronnenberg.de | |
Frau Sandra Cissek![]() | |
Rathaus 2 Hansastr. 38 30952 Ronnenberg Telefon: 0511 4600-250 Telefax: 0511 4600-44250 E-Mail: soziales@ronnenberg.de |
Organisationseinheiten
Team Sozialleistungen | |
Hansastr. 38 30952 Ronnenberg Telefon: 0511 4600-240 E-Mail: soziales@ronnenberg.de |
Externe Behörde
Jobcenter Calenberger Esplanade | |
Calenberger Esplanade 4 30169 Hannover Telefon: 0511 12332-0 E-Mail: Jobcenter-Region-Hannover.Calenberger-Esplanade@jobcenter-ge.de | Mo., Di., Do., Fr.: 08:00-12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung |