Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Je nach Bedarf/Anspruch beinhalten beide Leistungsarten im Wesentlichen:
- Regelsätze
- Unterkunfts- und Heizkosten im angemessenen Umfang
- Mehrbedarfe wegen Alters oder Erwerbsminderung, Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und kostenaufwändiger Ernährung
- einmalige Leistungen
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Höhe und Inhalt der pauschalierten und monatlichen Regelsätze ab 01.01.2022:
- Alleinstehende, Alleinerziehende: 449,00 €
- Ehegatten und Alleinstehende in besonderer Wohnform: 404,00 €
- Haushaltsangehörige ab 18 Jahre: 360,00 €
- Haushaltsangehörige 14 bis 17 Jahre: 376,00 €
- Haushaltsangehörige 6 bis 13 Jahre: 311,00 €
- Haushaltsangehörige bis 5 Jahre :285,00 €