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Hundesteuer / Hundeanmeldung

Allgemeine Informationen

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die für das Halten von Hunden erhoben wird. Steuerpflicht, Steuersätze und Ermäßigungsgründe werden in einer städtischen Hundesteuersatzung geregelt, welche die Gemeinde erlässt.

Jede/r Halter/in muss seinen Hund binnen einer Woche nach Anschaffung oder Zuzug anmelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des zweiten Monats nach ihrer Geburt als angeschafft.

Als Hundehalter/in gilt der/diejenige der einen Hund/mehrere Hunde in seiner Wohnung/seinem Betrieb hält.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Halterinnen und Halter, deren Haustiere in einem anderen Haustierregister gemeldet sind (z. B. Tasso, etc.), müssen ihren Hund dennoch im zentralen Register unter www.hunderegister-nds.de oder unter der Rufnummer 0441 390 104 00 registrieren lassen. 

Außerdem ist der Nachweis über eine Haftpflichtversicherung sowie die Kennzeichnung mittels eines elektronischen Transponders (Chip) für jeden Hund, der älter als 6 Monate ist, notwendig. 

Zusätzlich müssen Personen, die einen Hund halten, die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde besitzen. Dabei ist zu beachten, dass die theoretische Prüfung vor der Aufnahme und die praktische während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen ist. Für Prüfungen wenden Sie sich bitte an die örtlichen Hundeschulen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Steuersätze ergeben sich aus § 3 der Hundesteuersatzung und betragen jährlich:

a) für den ersten Hund: 120,00 €

b) für den zweiten Hund: 180,00 €

c) für jeden weiteren: 240,00 €

d) für jeden gefährlichen Hund: 600,00 €

Ermäßigungstatbestände für das Halten von u.a. Wach- oder Blindenhunden entnehmen sie bitte direkt der Hundesteuersatzung.

Was sollte ich noch wissen?

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

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