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Wohnberechtigungsschein beantragen

Allgemeine Informationen

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. In Niedersachsen sind hierfür die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden zuständig. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. 

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen und zu der maximal zulässigen Wohnfläche.

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten.

Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.


Das Team Sozialleistungen steht Ihnen bei der Wohnraumvergabe von öffentlich gefördertem Wohnraum im Stadtgebiet Ronnenberg und bei allgemeinen Fragen zu Wohnungsangelegenheiten zur Verfügung. Sie haben u.a. die Möglichkeit, sich wohnungssuchend zu melden.

Verfahrensablauf

Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

  • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
  • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
  • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Voraussetzungen
  • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
  • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung, oder Einzelfallentscheidung
  • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
  • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
  • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines B-Scheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Niedersächsischen Wohnraum-und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG).

Einkommensgrenzen gemäß § 3 NWoFG:

  • Ein-Personen-Haushalt: 17.000 €
  • Zwei-Personen-Haushalt: 23.000 €
  • für jede weitere Person: 3.000 €
  • für jedes weitere Kind: 3.000 €

Der Wohnberechtigungsschein legt weiterhin fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf. Die angemessene Wohnungsgröße beträgt in Niedersachsen für:

  • 1 Person: 50 m²
  • 2 Personen: 60 m² oder 2 Zimmer
  • 3 Personen: 75 m² oder 3 Zimmer
  • jede weitere Person je 10 m² mehr.

Im Einzelfall (z.B. bei Schwerbehinderung) steht zusätzlicher Wohnraum zu.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei schriftlicher Antragsstellung

  • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
  • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

Außerdem:

  • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
  • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
  • Lohnabrechnungen des Vorjahres
  • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
  • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
  • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

Zum Beispiel:

  • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
  • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
  • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
  • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
  • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.


Weiterhin können diverse andere Unterlagen erforderlich werden. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig und wird Ihnen gegebenenfalls durch Ihre Sachbearbeiterin/Ihren Sachbearbeiter mitgeteilt.

Einkommennsnachweise müssen seperat ausgefüllt werden

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung, aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig. Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

Die Gebühr beträgt 18,00 Euro. Für Personen, die Sozialleistungen beziehen, beträgt die Gebühr 9,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Geltungsdauer:  12 Monat(e)

Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstellung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.

Bearbeitungsdauer

Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Behörde kann Klage erhoben werden. Weitere Informationen finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Bitte informieren Sie sich bei der Kommune, bei der Sie den Antrag stellen, ob eine Online-Antragstellung möglich ist.

Was sollte ich noch wissen?

Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Bei Fragen stehen Ihnen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern telefonisch zur Verfügung. Ab dem 16.03.2020 sind Besuche im Rathaus nur nach telefonischer Vereinbarung möglich

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