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Denkmalschutz
Als Bauaufsichtsbehörde ist die Stadt Ronnenberg auch Untere Denkmalschutzbehörde und damit verantwortlich für über 100 Baudenkmale im Stadtgebiet. Dies erfolgt im Sinne von Beratung der Eigentümer, Genehmigung von Veränderungen, Mitwirkung bei der Wahrnehmung von Steuerabzugsmöglichkeiten und Unterstützung bei Förderanträgen. In besonderen Fällen wird mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) zusammengearbeitet. Die Stadt Ronnenberg ist auch für die Überwachung des Gebäudezustandes von Baudenkmalen gegen Verfall und Zerstörung zuständig. Für denkmalgeschützte Anlagen im Eigentum der Kirche ist das kirchliche Amt für Bau und Kunstpflege in Hannover zuständig.
Baudenkmal
Ein Gebäude oder eine Gruppe baulicher Anlagen (Ensembles) ist ein Baudenkmal, wenn an der Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Alle unter Denkmalschutz stehenden Gebäude oder Anlagen in Niedersachsen werden in einem Verzeichnis (Denkmalliste) erfasst, das bei der Unteren Denkmalschutzbehörde eingesehen werden kann. Die Denkmalliste ist nicht abschließend. Es können bei Bedarf Änderungen, Löschungen oder Neuaufnahmen beantragt oder vorgenommen werden. Die Eigentümer von Baudenkmalen haben in den 1980er-Jahren oder bei Eigentümerwechsel eine Mitteilung des NLD über die Denkmaleigenschaft ihres Eigentums erhalten. Sollten Sie Zweifel haben, können Sie sich bei Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Ronnenberg erkundigen.
Die Erhaltungsaufgaben des Denkmalschutzes beschränken sich hierbei nicht nur auf baukünstlerisch oder historisch besonders herausragende Gebäude, sondern umfassen das besonders erhaltenswerte historische Bauvolumen in seiner gesamten Breite. Es muss sich nicht immer nur um sehr alte Gebäude handeln. So können auch Einfriedungen, Grabsteine oder Grünanlagen sowie Gebäude aus jüngerer Zeit bis Mitte des 20. Jahrhunderts als zeitgeschichtlich bedeutsam und damit schützenswert eingestuft werden. Entscheidend ist der jeweilige historische Aussagewert.
Baudenkmale im Stadtgebiet:
- Kirche St. Michaelis und die umgebende Bebauung auf dem Kirchberg im Stadtteil Ronnenberg
- Kapellengebäude in Benthe, Empelde, Ihme-Roloven, Weetzen und Linderte
- Gut Bettensen mit Grabenanlage in Ihme-Roloven (www.bettensen.de)
- Ehemalige landwirtschaftliche Wohn- bzw. Wirtschaftsgebäude aus Fachwerk bis ins 19. Jahrhundert vor allem im Stadtteil Ronnenberg
- Bedeutende landwirtschaftliche Hofanlagen aus dem 19. bzw. 20. Jahrhundert, einschl. repräsentativer Wohngebäude, sog. „Rübenburgen"
- Sonstige Wohnhäuser, öffentliche und technische Bauwerke (z. B. Grundschule Ronnenberg, Bahnhof Weetzen oder ehemalige Schachtgebäude Ronnenberg) ab dem 19. Jahrhundert
Neben den o. g. Baudenkmalen gibt es in Ronnenberg auch mehrere archäologische Bodendenkmale. Die bekanntesten sind die Hügelgräber auf dem Benther Berg. Zum sachgerechten Umgang mit derartigen Überresten menschlicher Kultur im Boden arbeitet die Stadt Ronnenberg mit der archäologischen Denkmalpflege der Region Hannover bzw. mit dem NLD zusammen (u. a. auch bei der vorsorglichen Untersuchung von Neubaugebieten).
Was Sie bei Baumaßnahmen an Baudenkmalen beachten müssen
Bei Baumaßnahmen an Baudenkmalen sind neben den allgemein gültigen bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen die Vorschriften des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zu beachten. Wenn eine bauliche Anlage als Einzeldenkmal gem. § 3 Abs. 2 NDSchG eingestuft ist, gilt das gesamte Gebäude (außen und innen) als erhaltenswert. Grundsätzlich sollten alle Veränderungen vor Durchführung der Maßnahme angezeigt werden, damit sie genehmigt werden können und ggf. die denkmalrechtliche Steuerabzugsfähigkeit bescheinigt werden kann. Dies gilt insbesondere für Veränderungen des Erscheinungsbildes, wie Außenanstrich, neue Fenster, Um- und Anbauten und das Anbringen von Werbeanlagen. Bei Einzeldenkmalen gehören auch Veränderungen des Inneren dazu, z. B. Treppenhäuser, Vertäfelungen, Fußböden o. Ä..
Gehört ein Gebäude, eine Nebenanlage oder ein Baum zu einer geschützten Gruppe baulicher Anlagen gem. § 3 Absatz 3 NDSchG, ist primär das äußere Erscheinungsbild zu erhalten, dies jedoch mit der gleichen Qualität wie bei einem Einzeldenkmal. Wenn Ihr Gebäude oder Grundstück nicht selbst unter Denkmalschutz steht, aber sich in der näheren Umgebung eines geschützten Baudenkmales befindet, dürfen Baumaßnahmen auf diesem Grundstück das benachbarte Baudenkmal gestalterisch nicht beeinträchtigen. Wenn für Ihr Bauvorhaben ein Bauantrag erforderlich ist, werden die denkmalrechtlichen Belange im bauaufsichtlichten Genehmigungsverfahren mit geprüft (ggf. notwendige Auflagen werden Bestandteil der Baugenehmigung). Wenn Ihre Baumaßnahme nach §§ 60 oder 62 NBauO verfahrens- oder genehmigungsfrei ist, kann dennoch eine eigenständige denkmalrechtliche Genehmigung nach § 10 NDSchG erforderlich sein.
Vorsorglich sollten Sie alle baulichen Maßnahmen an Ihrem Baudenkmal bei der Unteren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig anzeigen und sich beraten lassen. Fachliche Beratungen sind gebührenfrei. Lediglich für die Bescheinigung der Steuerabzugsfähigkeit wird eine Gebühr erhoben.