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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung

Allgemeine Informationen

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leicht verderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen können Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden. Diese können als Einzelausnahmen für einen bestimmten Tag für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination oder als Dauerausnahmen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Die Prüfung der Anträge erfolgt unter Anwendung eines strengen Maßstabes. Ausnahmen werden grundsätzlich nur in Fällen dringender Erforderlichkeit gewährt. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Wirtschaftliche, wettbewerbliche, soziale oder allein umweltbezogene Gründe sind für sich genommen nicht geeignet, eine Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen.

Als mögliche, im Rahmen der Einzelfallprüfung berücksichtigungsfähige Gründe kommen unter anderem in Betracht:

  • Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  • Termingebundene Be- und Entladung von Seeschiffen,
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln sowie Getränken,
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen oder Reit- und Fahrturnieren (einschließlich Transport mittels Anhänger),
  • Beförderung von Schlachtvieh zu Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
  • Transport von Brieftauben in Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen,
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z. B. Requisiten, Musikinstrumente).
An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, bei flächendeckenden Ausnahmegenehmigungen die Behörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen Sitz oder Zweigniederlassung hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung

Es ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern) sowie ein Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel zu stellen. Zudem ist der Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 vorzulegen.

Bei einer beantragten Dauergenehmigung ist die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit durch eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig.

Die genaue Höhe der Gebühren hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann im Voraus erfragt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vor geplanten Fahrtantritt zu stellen.

Rechtsbehelf

Nicht angegeben

Anträge / Formulare

Nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Nicht angegeben

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