Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fragen zur Stellung eines Bauantrages beantworten Ihnen die Kolleginnen des Bereiches Bauaufsicht im Team Räumliche Stadtentwicklung, Baurecht.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Dieser ist von dem Bauherrn/der Bauherrin sowie einem Entwurfsverfasser/einer Entwurfsverfasserin zu unterschreiben.
Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen:
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es ist möglich, dass im Rahmen der Prüfung des Bauantrages noch weitere Unterlagen erforderlich sind.
Zu den digitalen Anträge bei den Katasterämtern, z.B. Antrag auf einen Lageplan.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
nicht angegeben