Hilfe zur Pflege kann gewährt werden, wenn eine betreuungs- oder pflegebedürftige Person nicht mehr alleine zu Hause versorgt werden kann. Dies ist der Fall, wenn Menschen wegen Krankheit oder Behinderung bei alltäglichen Verrichtungen Hilfe benötigen, z.B. beim Anziehen oder Essen. Zunächst erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- beziehungsweise pflegeversichert sind, Leistungen von ihrer Pflegekasse. Sollten die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder jemand ist nicht pflegeversichert, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht. Neben der stationären Hilfe gibt es ein breites Spektrum an ambulanten Hilfen und Diensten. Gerne geben Ihnen die Pflegestützpunkte oder auch die Pflegeberatung bei Ihrer Pflegeversicherung einen umfassenden Überblick über das Leistungsspektrum.
Ganz gleich, ob Sie sich bereits im Vorfeld mit dieser Thematik auseinandersetzen möchten oder ob auf Grund einer plötzlichen Pflegesituation im familiären Umfeld Fragen entstehen, werden Sie beraten und unterstützt, damit Sie individuell die passgenaue Hilfe finden können.
Leistungen der ambulanten Pflege sind u.a.
- Pflegegeld
- Erstattung von Aufwendungen der privaten Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn)
- Übernahme angemessener Kosten für eine professionelle Pflegekraft oder einen Pflegedienst
- Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel
Ist eine stationäre bzw. teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für
- Tagespflege,
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege oder
- stationäre Dauerpflege.