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Hilfe zur Pflege beantragen

Allgemeine Informationen

Hilfe zur Pflege kann gewährt werden, wenn eine betreuungs- oder pflegebedürftige Person nicht mehr alleine zu Hause versorgt werden kann. Dies ist der Fall, wenn Menschen wegen Krankheit oder Behinderung bei alltäglichen Verrichtungen Hilfe benötigen, z.B. beim Anziehen oder Essen. Zunächst erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken-  beziehungsweise pflegeversichert sind, Leistungen von ihrer Pflegekasse. Sollten die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder jemand ist nicht pflegeversichert, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht. Neben der stationären Hilfe gibt es ein breites Spektrum an ambulanten Hilfen und Diensten. Gerne geben Ihnen die Pflegestützpunkte oder auch die Pflegeberatung bei Ihrer Pflegeversicherung einen umfassenden Überblick über das Leistungsspektrum.

Ganz gleich, ob Sie sich bereits im Vorfeld mit dieser Thematik auseinandersetzen möchten oder ob auf Grund einer plötzlichen Pflegesituation im familiären Umfeld Fragen entstehen, werden Sie beraten und unterstützt, damit Sie individuell die passgenaue Hilfe finden können.

Leistungen der ambulanten Pflege sind u.a.

  • Pflegegeld
  • Erstattung von Aufwendungen der privaten Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn)
  • Übernahme angemessener Kosten für eine professionelle Pflegekraft oder einen Pflegedienst
  • Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel

Ist eine stationäre bzw. teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für

  • Tagespflege,
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege oder
  • stationäre Dauerpflege.
Verfahrensablauf

Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

  • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt.
  • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
    • Medizinischen Dienst (MD) oder
    • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
    • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
  • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
  • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Voraussetzungen
  • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
  • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gewährt wenn, nach Überprüfung, die pflegerischen Leistungen notwendig sind und das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Menschen sowie seiner Ehegatten bzw. seinem Lebenspartner nicht ausreichen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Kontoauszüge der letzten 6 Monate
  • Feststellung der Pflegekasse über den Pflegegrad
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Sozialhilfeantrag
  • Merkblatt Sozialhilfe
  • Vermögensauskunftsformular
  • Bankverbindung
  • Einkommensnachweise, z.B. Rentenbescheide, Verdienstabrechnungen, Belege/Schriftverkehr über Unterhalt, Wohngeldbescheid
  • Mietvertrag, Nachweis über Energie- und sonstige Nebenkosten
  • ggf. Lebensversicherungspolice, Kraftfahrzeugschein, Bausparvertrag, Bestattungskostenvorsorgevertrag, Schwerbehindertenausweis.
Welche Gebühren fallen an?
  • :

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Bei der Erstantragstellung und -beratung ist eine persönliche Vorsprache (nach Terminvereinbarung) oder ein Telefonat erforderlich. Die persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme ist wichtig für den Beginn einer möglichen Hilfeleistung. Erst ab Bekanntwerden der Notlage kann eine Leistungsbewilligung erfolgen.

Die Antragsformulare senden wir Ihnen gerne per Post zu. Sofern Sie Unterstützungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an uns.

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