Inhaltsbereich

Lebenspartnerschaft - Aufhebung

Allgemeine Informationen

Ihre Lebenspartnerschaft kann von einem Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Wenn Sie einen Aufhebungsantrag stellen wollen, müssen Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.

Sie müssen in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, damit die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann. Diese Regelung trifft in Härtefällen nicht zu. Ein Härtefall kann beispielsweise bei häuslicher Gewalt vorliegen.

Das Familiengericht prüft, ob einer der Aufhebungsgründe für Ihre Lebenspartnerschaft vorliegt. Zu den Gründen zählen zum Beispiel: 

  • Beide Personen in der Lebenspartnerschaft wünschen die Aufhebung und leben seit einem Jahr getrennt.
  • Eine Person in der Lebenspartnerschaft wünscht die Aufhebung und die Lebenspartner leben seit 3 Jahren getrennt.
  • Das Fortsetzen der Lebenspartnerschaft stellt eine unzumutbare Härte dar.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Aufhebungsantrag
  • Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
  • Personalausweis oder Reisepass 
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde der Kinder
  • gegebenenfalls Zustimmung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zur Aufhebung
  • gegebenenfalls Nachweis eines Härtefalls 
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen für Sie als antragstellende Person sowohl Gerichtskosten als auch Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung an. Bei Bedürftigkeit können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
       
Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Zurück