Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege sicher befahrbar bzw. begehbar sind. Die Zuständigkeit für den Winterdienst liegt innerhalb geschlossener Ortslage grundsätzlich bei der Stadt Ronnenberg. Die Räum - und Streupflicht wurde gemäß der Straßenreinigungssatzung und zugehöriger Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Verordnung) jedoch zum Teil in Gänze auf die Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Liegenschaften übertragen. Regelungen in Bezug auf die Ausführung des Winterdienstes sind hierbei in einer gesonderten Verordnung definiert.
Städtischer Winterdienst
Der städtische Winterdienst wird in einem 2-Schicht-Betrieb in der Zeit von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr durchgeführt. Die Einsatzzeiten der Mitarbeiter gestalten sich witterungsabhängig in der Regel wie folgt:
- Frühschicht: 05:00 - 14:00 (8 Mitarbeiter)
- Spätschicht: 14:00 - 22:00 (8 Mitarbeiter)
Da es weder wirtschaftlich möglich noch erforderlich ist, sämtliche Straßen, Wege und Plätze schnee- und glättefrei und somit auch gefahrlos zu halten erfolgt eine Priorisierung (Abstufung nach Dringlichkeit). Hierbei richtet sich die Räum- und Streupflicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und es gilt insbesondere, die Punkte „Verkehrswichtigkeit" und „Gefährlichkeit" zu berücksichtigen.
Der städtische Winterdienst erfolgt hierbei anhand eines fest definierten Räum- und Streuplanes, welcher eine Kategorisierung in drei Dringlichkeitsstufen vorsieht. Kriterien sind hierbei u.a.:
- ÖPNV-Anbindung
- Straßen mit überörtlicher Funktion
- Zufahrtsstraßen zu Polizeidienststellen
- Zufahrtsstraßen zu Feuerwehrgerätehäusern
- Fußgängerüberwege
- Hauptverkehrsstraßen etc.
- Nebenstraßen
Aufgabe des Winterdienstes ist es folglich nicht, dass für Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer jegliche Gefahr bei der Benutzung winterlicher Verkehrsflächen ausgeschlossen wird.
Winterdienst - Grundstückseigentümer
Grundsätzlich sind bei Schneefall Gehwege (einschließlich gemeinsame Rad- und Gehwege) mindestens in einer Breite von 1,50 Meter freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 Meter neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein. Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind hierbei schnee- und eisfrei zu halten. Schnee und Eis dürfen hierbei nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
Streugut (Materialeinsatz)
Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen hierbei schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Die städtischen Streugutkisten sind hierbei lediglich in Bereichen von übergeordneter Bedeutung (Schulen, Kindergärten etc.) und einem gesteigertem Gefahrenpotential (Steigungen, Senken, vermehrte Glättebildung) vorhanden.