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Voranmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Vorspann

Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bewirken, dass die Angabe zum Geschlecht in einem deutschen Personenstandsregistereintrag geändert oder gestrichen wird.

Die Erklärung muss 3 Monate vor Abgabe beim Standesamt angemeldet werden. Das Standesamt teilt dann einen Termin zur Abgabe der Erklärung mit. Nach Anmeldung muss die Erklärung innerhalb von 6 Monaten abgegeben werden. 
Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung abgegeben wird.

Bei Minderjährigen:

  • Ab Vollendung des 14. Lebensjahres müssen die sorgeberechtigten Eltern der Erklärung des Kindes zustimmen.
    Das Sorgerecht ist nachzuweisen durch Vorlage einer Eheurkunde, der Sorgerechtsvereinbarung oder einer Negativbescheinigung des Jugendamtes.
  • Für Minderjährige unter 14 geben die sorgeberechtigten Eltern die Erklärung ab, das Kind ist zu beteiligen. 
    Der Nachweis des Sorgerechts erfolgt durch Vorlage einer Eheurkunde, der Sorgerechtsvereinbarung oder einer Negativbescheinigung des Jugendamtes.

Bei geschäftsunfähigen volljährigen Personen muss der*die Betreuer*in die Erklärung abgeben; es bedarf aber zusätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

Die Gebühr beträgt 30,00 €. Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Geschlechts- und Vornamenänderung fallen Gebühren in Höhe von 15,00 € an.

Der Antrag zur Änderung des Geschlechtseintrags muss persönlich von Ihnen vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten unterzeichnet werden.

Rechtsgrundlage: § 45b Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). 

Persönliche Daten

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